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Comply or Explain

Im Geschäftsjahr 2009|10 hat AGRANA sämtliche L-Regeln des ÖCGK („legal requirement“, zwingende Rechtsvorschriften) eingehalten, ebenso - bis auf vier Ausnahmen - alle C-Regeln des ÖCGK 2009 („comply or explain“, Abweichungen sind zu erklären). Diese sind:


Regel 31 und 51 (Individualisierte Darstellung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungen)
Die Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes wird aufgeteilt nach fixen und variablen Bestandteilen ausgewiesen. Eine individualisierte Darstellung, die in Regel 31 gefordert wird, erfolgt nicht, da die damit verbundenen Eingriffe in die Privatsphäre in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen einer solchen Vorgangsweise stehen. Gleiches gilt für die individualisierte Darstellung der Aufsichtsratsvergütungen, wie in Regel 51 verlangt.


Regel 49 (Zustimmungspflichtige Verträge)
Gemäß § 95 Abs. 5 Z12 AktG bedürfen Verträge mit Mitgliedern des Aufsichtsrates, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht geringfügiges Entgelt verpflichten, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsrates ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Gegenstand und Bedingungen solcher Verträge werden aus geschäftspolitischen Gründen und Wettbewerbsgründen nicht im Geschäftsbericht veröffentlicht, wie in Regel 49 gefordert.


Regel 54 (Bestellung eines unabhängigen Aufsichtsratsmitgliedes)
Die AGRANA Beteiligungs-AG weist einen Streubesitz von mehr als 20 % auf. Regel 54 des ÖCGK  verlangt ab dieser Grenze die Bestellung eines unabhängigen Mitgliedes des Aufsichtsrates, das nicht Anteilseigner mit einer Beteiligung von mehr als 10 % ist oder dessen Interessen vertritt. Ein solcher Streubesitzvertreter gehört dem Aufsichtsrat der AGRANA nicht an.