Corporate Governance
Corporate Governance
Bekenntnis zum Kodex
Corporate Governance Bericht 2019|20
Österreichischer Corporate
Governance Kodex
Evaluierungsbericht der
KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
DER AUFSICHTSRAT
Aufsichtsrat
- Mag. Erwin HAMESEDER - Vorsitzender
- Dr. Hans-Jörg GEBHARD - Stellvertreter des Vorsitzenden
- Mag. Klaus BUCHLEITNER, MBA - Stellvertreter des Vorsitzenden
- Dipl.-Ing. Helmut FRIEDL
- Dr. Andrea GRITSCH
- Dipl.-Ing. Ernst KARPFINGER
- Dr. Thomas KIRCHBERG
- Dipl.-Ing. Josef PRÖLL
Vom Betriebsrat delegiert
- Thomas BUDER
- Andreas KLAMLER
- Gerhard KOTTBAUER
- Dipl.-Ing. Stephan SAVIC
AUSSCHÜSSE DES AUFSICHTSRATES
Auszug aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates:
Der Aufsichtsrat kann aus seinen Mitgliedern Ausschüsse bestellen, um die Sitzungen und Beschlussfassungen im gesamten Aufsichtsrat vorzubereiten; die Durchführung gefasster Beschlüsse zu überwachen oder bestimmte, vom gesamten Aufsichtsrat zur selbständigen Beschlussfassung zugewiesene Agenden zu erledigen.
Insbesondere ist ein Aufsichtsratsausschuss zu bestellen, der im Sinn des § 92 Abs. 4 AktG. für die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den aktiven oder im Ruhestand befindlichen Vorstandsmitgliedern als Vertreter der Gesellschaft agiert ("Personalausschuss").
Weiters wird ein Präsidialausschuss bestellt, der vom Aufsichtsrat ermächtigt wird, in dringenden Angelegenheiten zu entscheiden. Die Dringlichkeit wird vom Vorsitzenden festgestellt.
Aufsichtsratsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und einer vom Aufsichtsrat festzusetzenden Anzahl von Mitgliedern, ausgenommen den Ausschuss gem. Abs. 2, der aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder besteht. Sofern zwei Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt sind, sind diese zu bestellen.
Personalausschuss =
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Präsidialausschuss =
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Prüfungsausschuss: |
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Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat der AGRANA Beteiligungs-AG hat in seiner Sitzung vom 20. Februar 2006 beschlossen, die im Anhang 1 des Österreichischen Corporate Governance Kodex angeführten Unabhängigkeitskriterien zur Anwendung zu bringen.
Comply or Explain
Regel 27 (Vorstandsvergütungskriterien)Die bestehenden Vorstandsverträge knüpfen hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile nicht an nicht-finanzielle Kriterien an und enthalten keine betragsmäßigen Höchstgrenzen. Die Festlegung betragsmäßiger Höchstgrenzen variabler Vergütungsbestandteile würde die Flexibilität mindern, um auf im Vorhinein nicht absehbare Entwicklungen eingehen und besondere Leistungen honorieren zu können. Ein rückwirkender Eingriff in bestehende Verträge erscheint nicht angemessen. |
Regel 27a (Abfertigungszahlungen)Für den Fall der Beendigung der Vorstandsfunktion sind Abfertigungszahlungen entsprechend den Regelungen des Angestelltengesetzes vereinbart. Die Vorstandsverträge enthalten keine Abfertigungshöchstgrenze. Die Vorgangsweise zu den Regeln 27 und 27a wurde vom Aufsichtsrat beschlossen und vom Personalausschuss in der Gestaltung der Vorstandsverträge umgesetzt. |
Regel 49 (Zustimmungspflichtige Verträge)Gemäß § 95 Abs. 5 Z12 AktG bedürfen Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht geringfügiges Entgelt verpflichten, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Gegenstand und Bedingungen solcher Verträge werden aus geschäftspolitischen und Wettbewerbsgründen nicht im Geschäftsbericht veröffentlicht, wie in Regel 49 gefordert. Diese Abweichung wurde beim erstmaligen Bekenntnis zum Corporate Governance Kodex im Jahr 2005 vom Aufsichtsrat beschlossen. |
Eigengeschäfte von Führungskräften
Personen, die Führungsaufgaben innerhalb der AGRANA Beteiligungs-AG wahrnehmen (Mitglieder des Aufsichtsrates und Vorstandes), sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen müssen der AGRANA Beteiligungs-AG und der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) jedes Eigengeschäft mit Anteilen oder Schuldtiteln der AGRANA Beteiligungs-AG oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten melden.
Seit 3. Juli 2016 ist die Marktmissbrauchsverordnung Nr. 596/2014 (MAR) anwendbar. Die meldepflichtige Person muss die Meldung über Eigengeschäfte von Führungskräften unverzüglich, jedoch spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an die AGRANA Beteiligungs-AG und an die FMA übermitteln. Bei der Übermittlung und Veröffentlichung der Meldung ist die Vorlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 zu verwenden. Die Übermittlung des Meldeformulars hat per E-Mail an die AGRANA Beteiligungs-AG ([email protected] agrana.com) und die FMA ([email protected] fma.gv.at) zu erfolgen. Im Anschluss veröffentlicht der Emittent die Meldung gemäß Art 19 Abs 3 MAR.
Veröffentlichungen zu Directors' Dealings der AGRANA Beteiligungs-AG bis inkl. 2. Juli 2016 finden Sie auf der Datenbank der FMA.