Comply or Explain
Ähnliches gilt für die im Bereich "Comply or Explain" enthaltenen Empfehlungen, deren Erfüllung das Unternehmen anstrebt.
Im Geschäftsjahr 2022|23 wurden mit Ausnahme der unten angeführten „Explains“ sämtliche C-Regeln des Kodex eingehalten:
Regel 27 (Vorstandsvergütungskriterien) |
Regel 27a (Abfertigungszahlungen) |
Regel 49 (Zustimmungspflichtige Verträge) |
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Die bestehenden Vorstandsverträge knüpfen hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile nicht an nicht-finanzielle Kriterien an und enthalten nur teilweise betragsmäßigen Höchstgrenzen. |
Für den Fall der Beendigung der Vorstandsfunktion sind Abfertigungszahlungen entsprechend den Regelungen des Angestelltengesetzes vereinbart. Die Vorstandsverträge enthalten teilweise Abfertigungsgrenzen. |
Gemäß § 95 Abs. 5 Z 12 AktG bedürfen Verträge mit Mitgliedern des Aufsichtsrates, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht geringfügiges Entgelt verpflichten, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsrates ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Gegenstand und Bedingungen solcher Verträge werden aus geschäftspolitischen und Wettbewerbsgründen nicht im Geschäftsbericht veröffentlicht, wie in Regel 49 gefordert. Diese Abweichung wurde beim erstmaligen Bekenntnis zum Corporate Governance Kodex im Jahr 2005 vom Aufsichtsrat beschlossen. |
Die Vorgangsweise zu den Regeln 27 und 27a wurde vom Aufsichtsrat beschlossen und vom Personalausschuss in der Gestaltung der Vorstandsverträge umgesetzt.